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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Drittstaatsangehörige Ausländer benötigen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel. Ab 1. März 2020 gilt, dass jeder Drittstaatsangehörige, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, es sei denn, es liegt ein gesetzliches Verbot vor.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft und erweitert die Möglichkeiten für die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmer. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird insgesamt der gesamte Bereich der Migration zum Zweck „Ausbildung“ und „Erwerbstätigkeit“ umfassend neu geregelt. Im Mittelpunkt stehen Fachkräfte.
Als Fachkräfte gelten Ausländer,
die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung)
haben.
Drittstaatsangehörige Ausländer benötigen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel. Ab 1. März 2020 gilt, dass jeder Drittstaatsangehörige, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, es sei denn, es liegt ein gesetzliches Verbot vor.
Für Fachkräfte (siehe oben) gilt: wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegen, können diese nach der Neuregelung in allen Berufen arbeiten, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt.
Des Weiteren ist es ab 1. März 2020 im Rahmen der Potentialzuwanderung für Fachkräfte (siehe oben) unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche sowie zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten. Der Nachweis über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes vor der Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt in diesem Zusammenhang.
Zudem können Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von einer Qualifikation nach Deutschland zur Aufnahme einer Beschäftigung einwandern.
Die Bundesagentur für Arbeit wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel weiterhin beteiligt. Es entfällt aber grundsätzlich die Prüfung, ob der Arbeitsplatz mit einem Deutschen oder einem im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger besetzt werden könnte (Vorrangprüfung). Bei Fachkräften mit beruflicher Bildung entfällt die bisherige Begrenzung auf Mangelberufe.
Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus. Da ausländische Qualifikationen und deutsche Anforderungen häufig nicht genau übereinstimmen, ist im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens die Gleichwertigkeit festzustellen. Konnte eine volle Gleichwertig der im Ausland erworbenen Ausbildung vor der Einreise nicht festgestellt werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation zu erhalten und bereits während der Qualifizierung eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben. Für anerkennungssuchende Fachkräfte werden entsprechende Servicestellen eingerichtet.
Einreise zur Beschäftigung als Fachkraft: Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft sind insbesondere, dass
ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der die erworbene Qualifikation befähigt, vorliegt
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat - ohne Vorrangprüfung, ob die Stelle mit einem Deutschen oder Unionsbürger besetzt werden kann
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde, soweit diese erforderlich ist
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt
bei erstmaliger Erteilung an Personen ab 45 Jahren die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht
Einreise zur Ausbildung: Ein Ausländer erhält eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung, wenn
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung durch Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung zulässig ist und eine Vorrangprüfung durchgeführt hat
ein vor Einreise abgeschlossener Ausbildungsvertrag vorliegt
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1 Niveau) nachgewiesen wurden
der Lebensunterhalt gesichert ist
Einreise zur Suche nach einem Ausbildungsplatz: Ein Ausländer kann zur Suche eines Ausbildungsplatzes einreisen, wenn
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
der Lebensunterhalt gesichert ist,
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang berechtigt
er über gute deutsche Sprachkenntnisse (B2 Niveau) verfügt
Einreise zur Nachqualifizierung und Anerkennung erworbener Qualifikation: Ein Ausländer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation erteilt werden. Während des Anerkennungsverfahrens kann der Ausländer bereits eine Beschäftigung im erstrebten Berufsfeld ausüben. Durch die Ausübung der Beschäftigung können bereits Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Umfeld eingesetzt und vertiefen werden, weiterhin kann der Lebensunterhalt gesichert werden.
Einwanderung von Nicht-Fachkräften: Ein Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn dies durch Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarungen erlaubt ist. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Ausländer, die in der IuK-Branche tätig sind.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Einer ausländischen Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens können gegen eine erhöhte Gebühr (411 Euro) Unternehmen in Deutschland deutlich schneller als bisher die notwenigen Genehmigungen für die Einreise und den Aufenthalt einer von ihnen benötigten Fachkraft erhalten. In diesem Verfahren wird der künftige deutsche Arbeitgeber in Vollmacht des einreisewilligen Ausländers tätig. Grundlage für das beschleunigte Verfahren ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Ausländerbehörde. Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren sowie zum begünstigten Personenkreis erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, bei der das Unternehmen, für das die Beschäftigung erfolgen soll, seinen Sitz hat.
Ablehnungsgründe: Einem Ausländer wird keine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erteilt, wenn
er sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
er in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießt,
er sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
er in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt hat,
er in einem Mitgliedstaat der EU geduldet wird,
er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist,
er das Recht auf freien Personenverkehr genießt.
Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
Geltungsdauer über ein Jahr: 100 Euro
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kosten Befreiungen oder Ermäßigungen vorgesehen.